Nicht nur bei leitenden Angestellten und Experten sind aktive Abwerbeversuche übliche Mittel, um als Unternehmen die – vermeintlich – perfekten Wunschmitarbeiter zu bekommen. Auch Fach- und Teamarbeiter werden immer wieder angesprochen. Man kennt sich durch geschäftliche Kontakte oder hat durch Empfehlungen Dritter den Eindruck gewonnen, die Person könnte zum Betrieb passen. Hat man dann noch die Vermutung, es könnte ein Wechselwille vorliegen oder zu wecken sein, greift man zum Telefon. Das kann funktionieren, aber auch vor Gericht enden, wenn der aktuelle Arbeitgeber davon Wind bekommt.
Abwerbung ja, Regelverstöße nein
Grundsätzlich ist Abwerbung zulässig, wenn Regeln beachtet werden. So „gehört“ die Arbeitszeit des Angerufenen dem aktuellen Arbeitgeber und ist damit tabu für private Gespräche. Es sollte – muss, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt – erfragt werden, ob der Anruf zur passenden Zeit erfolge und, falls nicht, umgehend beendet werden. Das gilt nicht nicht nur für das Diensttelefon, sondern auch für das private Handy. Die Kontaktaufnahme über den Mobilfunkanschluss kann nicht generell untersagt werden, denn der Anrufer kann nicht wissen, ob sich der Angerufene bei einer beruflichen Tätigkeit befindet.
Zehn Minuten Gesprächsdauer
Der Erstkontakt darf laut OLG nicht länger als zehn Minuten dauern (Az.: 6 W 70/19). Innerhalb dieser Zeit kann sich der Anrufer vorstellen und klären, ob der Zeitpunkt gerade günstig ist, das grundsätzliche Interesse an einem weiteren Telefonat erfragen und den Termin für ein weiteres Gespräch vereinbaren.
Diese Vorgaben sind nachvollziehbar, wenn man die Vorzeichen wechselt: Möchte man selbst, dass Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten werden, zumal für einen Abwerbeversuch?