Auch Ausschlussfristen unterliegen der Hemmung

Arbeitsvertragliche Ansprüche können nicht endlos geltend gemacht werden. Irgendwann sollten die Vertragspartner Klarheit darüber haben dürfen, ob Forderungen noch erfüllt werden müssen oder ob darauf verzichtet wird. Vor allem gilt das bei der Urlaubs- und Überstundenabgeltung. 

Eine gesetzliche Ausschlussfrist ist nicht vorgesehen, sie muss im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wird Klage vor einem Arbeitsgericht eingereicht, werden diese Ausschlussfristen obsolet, denn dann ersetzt ein Urteil die weiteren Verhandlungen. Doch was, wenn ein Streit außergerichtlich geschlichtet werden soll? Läuft die Frist dann weiter – und bei längeren Diskussionen möglicherweise sogar aus?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich die vom Gesetzgeber offensichtlich unbeabsichtigte Regelungslücke vorgenommen und zog für die Rechtsfindung § 203 Satz 1 BGB und § 209 BGB heran. Während die Parteien versuchen, eine Einigung herbeizuführen, gilt demnach eine Hemmung der Frist. Wird kein Vergleich erzielt und muss schlussendlich doch geklagt werden, darf laut BAG kein Fristablauf entgegenstehen (BAG, Az.: 5 AZR 262/17)