Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Parteien ein geeignetes Mittel sein, einen Arbeitsvertrag zu lösen, ohne Kündigungsfristen und – seitens des Arbeitgebers – Kündigungsgründe beachten zu müssen. In der Regel wird dabei eine Abfindung gezahlt, deren Höhe frei ausgehandelt wird. Doch fair muss es bei den Verhandlungen zugehen, stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Ist das gegeben, gibt es keinen Grund, den Aufhebungsvertrag später anzufechten, selbst wenn dieser eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und keine Abfindung vorsieht, also objektiv einseitig günstig ausfällt. Eine Anfechtung müsste auf einem Grund, etwa Irrtum oder Drohung, basieren. Das BAG stellte in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen fest, dass dies jedoch nicht gegeben war.
Gebot der Fairness
Auch widerrufen werden kann eine derartige Vereinbarung in der Regel nicht, denn die Verbraucherschutzvorschriften gelten selbst dann nicht, wenn der Aufhebungsvertrag beim Arbeitnehmer zu Hause geschlossen wurde. Das sogenannte Haustürgeschäft greift bei arbeitsvertraglichen Abschlüssen nicht, auch wenn es sich bei einem angestellten Mitarbeiter zweifellos um einen Verbraucher handelt. Warum der Fall an das LAG zurückverwiesen wurde, liegt an der Besonderheit, dass der Aufhebungsvertrag während einer Erkrankung der Arbeitnehmerin geschlossen wurde. Ob damit eine Schwäche eines Vertragspartners ausgenutzt, also das Gebot der Fairness verletzt wurde, muss die Vorinstanz nun erneut untersuchen (BAG, Az.: 6 AZR 75/18; LAG Niedersachsen, Az.: 10 Sa 1159/16).