Außenprüfungen sollen beschleunigt werden

BMF Bildarchiv 2005. Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com

Noch ist das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts” ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf. In Kraft treten soll das Gesetz, sofern es vom Bundesrat genehmigt wird, zum 1.1.2023. Dennoch lohnt bereits der Blick auf ein Detail: Die Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen.

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Das bedeutet eine deutlich ausgeweitete Mitwirkung des Betriebes, aber auch eine Beschränkung der Prüfer auf vorher genannte Prüfungsschwerpunkte. Außerdem sollen Zwischengespräche verpflichtend werden, so dass im Unternehmen früher Klarheit über das zu erwartende Ergebnis herrscht. In der Abgabenordnung sollen die Grundlagen gesetzt werden. Insbesondere sind das die

  • §§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO Elektronische Kommunikation
  • § 90 AO Mitwirkungspflichten
  • § 200a AO Sanktionen bei fehlender Mitwirkung
  • § 197 Abs. 3 und 4 AO Festlegung von Prüfungsschwerpunkten
  • § 171 Abs. 4 AO Begrenzung der Ablaufhemmung
  • § 199 Abs. 2 AO Vereinbarung von Zwischengesprächen
  • § 180 Abs. 1a AO Bindenden Teilabschluss