BAG urteilt zu Handyverbot am Arbeitsplatz

Dass der Arbeitgeber die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten kann (was Tablets einschließt), ist hinlänglich bekannt und durch zahllose Urteile bestätigt. Dass bei dieser Anordnung der Betriebsrat weder angehört werden muss noch mitbestimmen darf, ist nun höchstrichterlich geklärt.

Der beklagte Betrieb hatte das Verbot mittels Aushang verkündet:

„Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen.“

Dies ging dem Betriebsrat zu weit; er sah seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Als Konsequenz forderte er den Arbeitgeber auf, das Verbot zurückzunehmen. Da sich dieser weigerte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Das Arbeitsgericht Braunschweig und in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schlossen sich der Auffassung des Arbeitgebers an, der die Rechte des Betriebsrats als nicht berührt sah und wiesen den die Klage jeweils ab.

Tätigkeits- vs Ordnungsverhalten

Den Grund dafür, dass der Betriebsrat außen vor gelassen werden kann, fand das auch das zuletzt bemühte Bundesarbeitsgericht darin, dass dieses Thema nicht die generelle Ordnung oder das grundsätzlich erwünschte oder unerwünschte Verhalten von Arbeitnehmern im Unternehmen betrifft – hier wäre der Betriebsrat einzubinden -, sondern das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Durch die Nutzung des Smartphones für private Zwecke sei die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt, für die der Arbeitgeber bezahle, führte die Kammer aus. Das Smartphone-Verbot sei also eine Konkretisierung der Arbeitspflicht und keine Erweiterung nebenvertraglicher Pflichten die ganz allgemein das Miteinander im Betrieb betreffen.

Abgrenzungsprobleme vermeiden

Wird das Verbot der Handynutzung generell im Betriebsgebäude, also auch während der Pausenzeiten sowie vor und nach der Arbeitszeit ausgesprochen, ist die Rechtslage eine andere, denn dann wäre nicht allein das Arbeitsverhalten, sondern das sogenannte Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betroffen. Soll dieses beeinflusst werden, ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Es gilt also, Anordnungen klar zu formulieren und trennscharf zu agieren. Ein Beispiel könnte sein, dass am Arbeitsplatz keine Handys zugelassen sind, in Pausenräumen hingegen die Nutzung gestattet ist. Bei Arbeitnehmern, die sich im gesamten Betrieb bewegen wäre dies entsprechend zu konkretisieren (BAG, Az.: 1 ABR 24/22).