Das Recht eines Schwerbehinderten, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Drei Wochen hat ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung Zeit, seinen Status geltend zu machen (§ 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz) und die Zustimmungspflicht des Integrationsamts auszulösen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht fest (Az.: 2 AZR 700/15).
Von einer Verwirkung, so die Richter, könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung keine Kenntnis habe und sich der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufe. Als angemessen habe hierbei die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes zu gelten.