Dass der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit langfristig mit Einbußen bei der gesetzlichen Rente einhergeht, dürfte jedem und jeder die Arbeitszeit Reduzierenden bewusst sein. Bei der Betriebsrente fallen die Unterschiede unter Umständen deutlich höher aus, denn hier darf zur Berechnung das letzte Entgelt herangezogen werden.
Welcher Berechnungszeitraum gilt?
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Klage einer Arbeitnehmerin vorliegen, die zunächst zwanzig Jahre in Vollzeit tätig war, die letzten zehn Jahre jedoch in Teilzeit. Sie fühlte sich unangemessen benachteiligt, weil ihr Arbeitgeber die langjährige Vollzeitbeschäftigung nicht berücksichtigt, die Betriebsrente also nicht aus dem gesamten Beschäftigungszeitraum berechnet hatte, sondern nur aus dem Einkommen der letzten zehn Jahre. Dies sah der Versorgungsvertrag auch so vor.
Benachteiligung von Teilzeitkräften?
Das BAG schloss sich mit seinem Urteil den Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Die Betriebsrente sei zur Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand vorgesehen. Entscheide sich ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum für Teilzeit, sei dies eine eine persönliche Festlegung auf eine Einkommenshöhe, die nicht dem Arbeitgeber anzulasten sei. Eine Diskriminierung von Teilzeittätigen liege nicht vor (BAG, Az.: 3 AZR 221/22.