Das Bundesarbeitsgericht hat eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten für unwirksam erklärt. Das BAG setzt damit seine Rechtsprechung fort, wonach entsprechende AGB-rechtliche Vereinbarungen klar regeln müssen, wann es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen kann und insbesondere danach differenzieren müssen, in wessen Verantwortungs- und Risikobereich der die Rückzahlungspflicht auslösende Sachverhalt fällt.
Ein alltäglicher Fall
Eine sich um Weiterbildung bemühende Buchhalterin und ihr Arbeitgeber schlossen einen Fortbildungsvertrag, durch den sich das Unternehmen an den Kosten beteiligen sollte. Vereinbart wurde, dass die vom Arbeitgeber geleistete Fortbildungszahlungen zurückzuerstatten sein, falls die Arbeitnehmerin die Prüfung wiederholt nicht antreten würde – wobei Härtefälle wie etwa Dauererkrankungen ausgenommen wurden – oder binnen zwei Jahren nach dem Abschluss der Maßnahme kündigen sollte (sogenannte Bindungsfrist).
Als sie zwischen 2018 und 2020 nicht nur nicht zur Prüfung erschien und darüber hinaus ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2020 kündigte, forderte ihr Arbeitgeber rund 4.000 Euro der insgesamt etwa 8.000 Euro geleisteten Fortbildungsunterstützung zurück. Dabei hatte die Klägerin in der I. und II. Instanz Erfolg – bis das BAG der in AGB vereinbarten Rückzahlungsvereinbarung auf die Revision der Beklagten hin eine Absage erteilte.
Details sind entscheidend
Das BAG stellte klar, dass einzelvertragliche Vereinbarungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten zwar grundsätzlich zulässig sind, denn eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stelle keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Die Kammer befand jedoch auch, dass eine Rückzahlungspflicht bei wiederholtem Nichtablegen der Prüfung in einzelvertraglichen Vereinbarungen wegen Einschränkung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eine unangemessene Benachteiligung darstellen könne.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bzgl. möglicher Einschränkungen des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG prüfte das BAG die AGB anhand der §§ 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 bis 309 BGB und kam zu dem Schluss, dass die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der Prüfung teilgenommen habe. Rechtsfolge einer unangemessen benachteiligenden Klausel ist gemäß § 306 Abs. 1 BGB deren Wegfall (BAG, Az.: 9 AZR 187/22): Die Kosten sind nicht zu erstatten.