Betriebsgebäude: Wechsel zwischen AfA ist unzulässig

Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Soweit der Tenor eines BFH-Urteils (IX R 33/16).

Die Idee hinter der Klage klingt grundsätzlich gut: Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für Eigentümer von Gebäuden, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA zu wechseln. Eine derartige Option hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen. Offen war aber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Die Idee klang gut …

Dies machte die Klägerin geltend – und scheiterte. Sie vermietete ein im Jahr 1994 bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch (8 x 5 Prozent, 6 x 2,5 Prozent und 36 x 1,25 Prozent). Nach Ablauf der ersten 14 Jahre errichtete die Klägerin auf dem Grundstück einen Anbau und machte in diesem Zusammenhang geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch zehn Jahre. Damit wollte sie eine AfA der tatsächlichen Nutzungsdauer erreichen.

Der BFH lehnte dieses Ansinnen mit der Begründung ab, dass § 7 Abs. 5 EStG die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und dies der Rechtsvereinfachung diene. Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrige sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn diese Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Mit diesem Grundsatzurteil ist nun auch dieser steuerliche Sonderfall geklärt.