Gewinne, die innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt werden, gelten als privates Veräußerungsgeschäft und sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtig.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei dabei weit zu fassen, begründeten die Richter ihr Urteil. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lasse und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich seien. Diese Voraussetzungen sei bei virtuellen Währungen gegeben.
Keine Gründe für Steuerfreiheit
Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Der BFH ging auch auf verfassungsrechtliche Fragestellungen ein und befand, dass ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegenstehe, nicht vorliege. So seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch würden Anhaltspunkte vorliegen, dass Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten (BFH, Az.: IX R 3/22).