Eine zumindest administrative Erleichterung in Zeiten der Corona-Pandemie betrifft die Offenlegungspflicht. Zwar werden die gesetzlichen Fristen nicht verlängert, die Sanktionen für eine verspätete Publikation des Jahresabschlusses 2019 aber werden ausgesetzt. Das hat das Bundesamt für Justiz am 15.12.2020 auf seiner Internetseite verkündet. Demnach wird vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet. Fristablauf ist grundsätzlich 12 Monate nach Bilanzstichtag. Fraglich ist jedoch, ob diese Aussetzung nur für Bilanzen mit kalenderjährlicher Ausfertigung gilt oder auch für abweichende Wirtschaftsjahre.