Die betriebliche Stromtankstelle als Steuersparmodell

Die Entscheidung gegen einen Benziner oder ein Dieselfahrzeug und für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug soll so leicht wie möglich fallen. Deshalb gibt eine Reihe von Fördermöglichkeiten, die Käufern zugute kommen – auch bei sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Fragestellungen.

Geldwerter Vorteil beim Stromtanken entfällt

Eigentlich ist jede in Geld zu beziffernde Zuwendung, die Arbeitnehmer genießen, dem Entgelt zuzuschlagen und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu bezahlen. Das würde bedeuten, dass an der betrieblichen Stromtankstelle das private Fahrzeug womöglich kostenfrei (weil der Arbeitgeber den Strom bezahlt), nicht aber sozialversicherungs- und steuerfrei aufgeladen werden kann. Ein gewisses Investment hätte der Arbeitnehmer also immer. Das würde für den gezapften Strom ebenso gelten wie für die Überlassung der Ladevorrichtung. Deren Anschaffungskosten trägt nämlich der Arbeitgeber und zieht sie als Betriebsausgabe von seinen zu versteuernden Einnahmen ab, stellt sie aber seinen Mitarbeitern gratis zur Verfügung – ein klassischer geldwerter Vorteil. Den „schenkt“ der Staat nun allen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern.

Wenn keine ganze oder teilweise Erstattung der Nutzung durch die Arbeitnehmer zu leisten ist und der geldwerte Vorteil unberücksichtigt bleibt, bedeutet das eine mitunter erkleckliche Summe, die Elektromobilisten sparen. Heißt, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Ladestrom bedeutet faktisch eine Nettolohnerhöhung. Die Steuerbefreiung gilt vorläufig bis 2030 und sie gilt unbegrenzt. Weder wird eine KW/h-Grenze je Fahrzeug gezogen, noch wird die Anzahl der zu ladenden Fahrzeuge begrenzt. Das Aufladen muss lediglich durch die Beschäftigten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens erfolgen.

Es bleibt nicht bei Förderungen im Betrieb

Und es geht weiter mit den Förderungen: Die Steuerbefreiung gilt auch bei Überlassung einer Ladevorrichtung (Wallbox), die auf dem Grundstück des Arbeitnehmers installiert wird, sofern sie Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Wird sie übereignet, sind die geldwerten Vorteile daraus vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Der Strom ist vom Arbeitnehmer selbst zu bezahlen oder, wenn ein Dienstwagen geladen wird, als Aufwandserstattung entsprechend einer Benzinbetankung abzurechnen.

Die Pflicht zum Einzelnachweis der Kosten – eigentlich Standard im Steuerrecht – wurde aus Vereinfachungsgründen erlassen und gegen monatliche Pauschalen ersetzt. Werden diese statt einer Abrechnung gegen Beleg gewählt, ist keine Einzelabrechnung mehr möglich.

Steht eine Lademöglichkeit im Betrieb zur Verfügung, gelten:

  • 30 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 15 Euro für Hybridfahrzeuge

Ohne zusätzliche Stromtankstelle sind die Pauschalen höher:

  • 70 Euro für Elektrofahrzeuge 
  • 35 Euro für Hybridfahrzeuge

Doch jede noch so großzügige Vergünstigung hat ihr Ende. Lädt der Arbeitnehmer sein privates E-Auto zu Hause auf, ist keine steuerfreie Erstattung zulässig.