Aufwendungen für berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht und bei dessen Einsatz für die Dienstreise keine eigenen Kosten angefallen wären. In solchen Fällen bewertet der BFH die Nutzung des Privatwagens als privat veranlasst und die entstehenden Kosten als unangemessen (Az.: VI R30/24).
Privater oder dienstlicher Anlass?
Im verhandelten Fall durfte der Kläger einen Van sowohl dienstlich als auch privat nutzen. Für Dienstfahrten mit diesem Fahrzeug übernahm der Arbeitgeber die Benzinkosten. Wurde ausnahmsweise ein Privatwagen eingesetzt, erstattete der Arbeitgeber lediglich 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Sie sollten aber nur ausnahmsweise verwendet werden; vorrangig waren der jeweilige Firmenwagen oder Fahrzeuge aus dem Fuhrpark einzusetzen.
In dem Jahr, das später zum Streit mit dem Finanzamt führen sollte, unternahm der Mann drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen. Den Van nutzte währenddessen seine Ehefrau. In der Einkommensteuererklärung er für diese Reisen eine Kilometerpauschale an. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden, das Finanzgericht hingegen schon. Letztlich hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung auf.
BFH zieht rote Linie
Nach Auffassung des BFH besteht zwar grundsätzlich freie Wahl beim Verkehrsmittel für berufliche Reisen. Diese Freiheit endet aber, wenn die Entscheidung im Wesentlichen privaten Interessen dient und sich dabei auch noch die Kosten erstatten lässt. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an: Der Kläger verwendete sein eigenes Auto nicht aus beruflicher Notwendigkeit, sondern damit seine Ehefrau den Firmenwagen nutzen konnte. Die Richter hatten sich eigentlich nur zu fragen, ob ein vernünftiger und sorgfältiger Arbeitnehmer und Steuerpflichtiger auch so gehandelt hätte.