Wenn das Geld knapp wird, erinnert man sich an die Lebensversicherung oder an die Altersvorsorge. Dass bei der vorzeitigen Auflösung eines Vertrags hohe Verluste gemacht werden, ist nicht selten unwichtig, wenn die Auszahlsumme hoch genug ist, Schulden zu tilgen oder notwendige Investitionen zu tätigen. Im Grunde ist gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden, doch es gibt Grenzen.
Kein Recht auf Kündigung
Hat der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen, steht dem begünstigten Arbeitnehmer kein Recht zu, den Vertrag bei der Versicherungsgesellschaft zu kündigen und den Rückkaufswert geltend zu machen. In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass Geldsorgen kein sogenanntes schutzwürdiges Interesse erschaffen, das erforderlich wäre, um die vom Arbeitgeber mittels eigener Zahlungen geförderte Altersvorsorge anzugreifen.
Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient der zumindest teilweisen Erhaltung des Lebensstandards des Arbeitnehmers im Alter. Dieser Zwecksetzung würde zuwiderlaufen, wenn der Arbeitnehmer verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um mit dem angesparten Kapital Schulden zu tilgen. Das Urteil: Der Versicherungsvertrag kann ruhend gestellt werden, nicht aber gekündigt (BAG, Az.: 3 AZR 586/16)