Urlaubstage, die während einer Quarantäne verbracht wurden, müssen nicht nachgewährt werden. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs . Dieser hatte bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Quarantäne nicht mit Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit gleichzusetzen ist.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Oktober 2020 acht Tage Urlaub genommen und musste während dieser Zeit in Quarantäne. Sein Arbeitgeber wertete diese Tage dennoch als verbrauchten Urlaub, wogegen der Beschäftigte argumentierte, dass die Quarantäne einem krankheitsähnlichen Zustand entspreche und ihm deswegen die Urlaubstage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als noch nicht genommen zustehen würden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Das BAG konnte die Klage aufgrund der klaren Position des EuGH nur abweisen.
Das BAG bestätigte zwar die Auffassung, dass Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung schulden, jedoch keinen darüber hinausgehenden sogenannten Urlaubserfolg garantieren müssen. Erholen, so die Kammer, könne man sich schließlich auch zu Hause.
Mit dieser Entscheidung sind fast alle beim BAG anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgeschlossen.