Energiepreispauschale ist steuerpflichtig  

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört. Die EPP sei im Gesetz (§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG) eindeutig als solche definiert und die Vorschrift selbst sei verfassungsgemäß.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt bekommen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Summe im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerbaren Arbeitslohn. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und argumentierte, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei, sondern eine Subvention des Staates, die nichts mit seinem Arbeitsverhältnis zu tun habe.

Das FG Münster wies die Klage ab. Die EPP sei im Gesetz ausdrücklich als steuerbare Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit definiert. An einem Zusammenhang mit der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers komme es dabei nicht mehr an.

Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass die gesetzliche Regelung zur Besteuerung der EPP auch verfassungsgemäß sei. Der Gesetzgeber sei für die Regelung der Einkommensteuer zuständig und habe mit der EPP eine zusätzliche Einnahmequelle für den Staat geschaffen. Die Verfassung gebiete es nicht, dass nur das “Markteinkommen” des Steuerpflichtigen besteuert werden dürfe.

Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung des FG Münster (Az.: 14 K 1425/23 E) ist für alle Arbeitnehmer relevant, die im Jahr 2022 die EPP erhalten haben. Sie müssen diese nun in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 berücksichtigen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen.