Entweder Sozialplan oder individuelle Abfindung

Wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, wird in der Regel eine sogenannter Nachteilsanspruch gefordert und auch bezahlt. Das Bundesarbeitsgericht machte einem aufgrund einer Betriebsschließung entlassenen Arbeitnehmer nun aber klar, dass er nicht erst eine individuell vor dem Arbeitsgericht erstrittene Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG bekommt und später, wenn ein erstellter Sozialplan eine für alle Mitarbeiter geltende, rechtswirksame Regelung vorsieht, auch diese Leistungen für sich zu beanspruchen.

Zwar war die Kündigung betriebsverfassungswidrig gewesen, da sie erfolgte, bevor die Parteien bei einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten. Doch da der Arbeitnehmer selbst aktiv geworden und seine Ansprüche eingeklagt hatte, stehen ihm darüber hinaus keine Rechte mehr aus einer betrieblichen Lösung zu (BAG, Az.: 1 AZR 279/17; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Az.:  4 Sa 1619/16).