Ermessensentscheidungen haben Grenzen

Wenn mehrere Geschäftsführer für ein- und dieselbe haftungsbegründenden Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden sollen, ist es grundsätzlich ermessenswidrig, einen in einem wesentlich größeren Umfang in Regress zu nehmen und den oder die anderen geringer zu belasten oder gar zu befreien. Im Streitfall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht sollte die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 erfolgen.

Da verschiedene Haftungszeiträume zugrunde zu legen waren, weil die Geschäftsführer die Geschäftsführerstellung unterschiedlich lange innehatten, teilte das Finanzamt die geforderte Summe auf. Unter Anwendung des “Grundsatzes der anteiligen Tilgung” berechnete es schließlich die Quoten, die zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der beiden Geschäftsführer führte: Der Kläger wurde in Höhe eines erheblichen fünfstelligen Betrages in Haftung genommen, seine Mitgeschäftsführerin musste gar nichts bezahlen. Das Finanzgericht entschied, dass dies ermessenswidrig war (1 K 42/16).