Das Recht auf Vergessenwerden

Dass das Internet nichts vergisst, war schon immer Thema. Bis zur Einführung der DSGVO, die in Art. 16 und Art. 17 ein Recht auf die Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten vorsieht, wenn diese nachweislich unrichtig sind, konnte man als Betroffener nur abwarten, bis die Suchergebnisse etwa bei Google nach hinten rutschten. Doch gefunden wurde alles, was mehr oder weniger aufwändig gesucht wurde. Das änderte sich in den vergangenen Jahren kaum, denn Suchmaschinen, deren Server nicht in Deutschland stehen oder deren Unternehmenssitz sich nicht hierzulande befindet, fühlten sich nicht angesprochen. Auch deutsche Gerichte waren uneinig, wie weit das Recht auf Vergessenwerden, vor allem aber auf Löschung geht.

Öffentliches Interesse vs. Persönlichkeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof hat nun auf Anfrage des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass deutsches Recht mit europäischem konform geht. Das bedeutet, dass Such­ma­schi­nen­be­treiber Links zu Infor­ma­tionen entfernen müssen, wenn der Antrag­steller nach­weist, dass diese falsch oder fehlerhaft sind. Ob ein Rechtsverhältnis zwischen Suchmaschinenbetreiber und der Webseite besteht, auf die ein Link verweist, ist unerheblich. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen geschützten Persönlichkeitsrechten und gesellschaftlicher Funktion der verlinkten Information. Bei Bildern und Fotos gelten deutlich strengere Maßstäbe. Fällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugunsten des Öffentlichkeitsinteresses aus, hat der Erwähnte zu akzeptieren, dass seine Daten im Weg zu finden sind. Datenschutz, so der EuGH, gelte nicht uneingeschränkt, sondern sei abzuwägen. Sei jedoch ein nicht unbe­deu­tender Teil der Infor­ma­tion unrichtig, müsse der Datensatz, mindestens aber der Link dorthin eliminiert werden. Die Beweis­last trage die Person, die die Aus­lis­tung fordert.

Anforderungen an Beweise sind gering

Schwer sollte dieser Beweis in der Praxis nicht fallen, denn die Anfor­de­rungen sind eher gering. So werden keine gerichtlich oder anderweitig bürokratisch festgestellte Fakten verlangt, es reicht, das Begehren darzulegen. Die Betreiber der Suchmaschinen müssen nachvollziehen können, aufgrund welcher Argumente und Nachweise eine Löschung erfolgen soll. Eine Recherche- und Prüfungspflicht besteht für ihn nicht, der Sachverhalt sollte also ausführlich dargelegt werden. Jedoch muss im Falle eines laufenden Rechtsstreits über eine behauptete Unrichtigkeit darauf hingewiesen werden, dass die entsprechende Information unter Vorbehalt steht (EuGH, Az.: C-460/20 und EuGH, Az.: C-131/12 (sog. “Google-Urteil”)).