EuGH entscheidet zur Arbeitszeit

Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gibt es europaweit Klärungsbedarf. Das zeigt ein Fall aus Frankreich, der eine Problematik thematisiert, die auch hierzulande immer wieder auftritt. Die Frage, die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde, lautete, ob feste Bezugszeiträume zulässig sind, und wenn ja, wie diese definiert werden können.

Grundsätzlich spreche nichts gegen eine relative Freiheit bei der Arbeitszeitberechnung, stellte der EuGH fest, es müsse jedoch gewährleistet sein, dass die geltende durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten werde. Im Streitfall sah die Regelung vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum einschließlich Überstunden während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Der Durchschnitt wurde anhand eines festen Bezugszeitraumes (aufeinanderfolgende Kalenderhalbjahre) berechnet. Die klagende französische Gewerkschaft sah in der Berechnung mit festem Bezugszeitraum einen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 2003/88/EG und wollte einen flexiblen Bezugsrahmen durchsetzen. Der EuGH lehnte dies ab, forderte jedoch, dass die maximal zulässige Arbeitszeit während jedes Kalenderhalbjahres eingehalten wird (EuGH, Az.: C-254/18).