Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dieses Vorgehen sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, stellten die Luxemburger Richter auf Anfrage zweiter deutscher Verwaltungsgerichte klar. Etwas anderes gelte, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass der Mitarbeiter aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet habe, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies müsse der Arbeitgeber jedoch beweisen. (EuGH, Az.: C-619/16 und C-684/16)