Feiertag ist freier Tag – oder doch nicht?

Wer als Unternehmer überregional tätig ist, kennt das Problem: In Deutschland sind Feiertage nicht überall gleich. Einige gelten nur in bestimmten Bundesländern oder sogar einzelnen Gemeinden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer an Einsatzorten arbeiten und dort ein Feiertag gilt oder eben nicht? Was ist zu beachten, und was gilt, wenn der Kunde trotz eines Feiertags die Arbeit auf der Baustelle verlangt?

Es gilt der regelmäßige Beschäftigungsort

Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 eine zentrale Frage klargestellt: Maßgeblich ist immer der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers. Ist dieser Betriebsstandort etwa in Bayern (etwa Mariä Himmelfahrt am 15. August oder Allerheiligen am 1. November), gilt das bayerische Feiertagsgesetz auch dann, wenn der Beschäftigte tageweise für Schulungen, Montage oder Kundeneinsätze in einem anderen Bundesland ist, wo der Tag kein Feiertag ist.

Arbeitnehmer können sich also auf „ihren“ Feiertag berufen selbst dann, wenn sie am Feiertag außerhalb ihres unmittelbaren Arbeitsortes tätig sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, entweder freizustellen oder – falls gearbeitet werden muss – die gesetzlichen Feiertagsregelungen einzuhalten. Das betrifft insbesondere den Anspruch auf Zuschläge und gegebenenfalls Freistellung.

Was, wenn Baustellen bedient werden müssen?

Nicht selten wollen oder benötigen Kunden aus anderen Bundesländern Einsatz am Feiertag. Das ist grundsätzlich möglich – allerdings müssen arbeitsrechtliche Feiertagsregelungen beachtet werden. Das heißt:

  • Die Arbeit am Feiertag ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und unter Einhaltung von Besonderheiten des Tarifrechts oder der Betriebsvereinbarung zulässig.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Feiertagszuschlag (sofern vertraglich oder tariflich vorgesehen) und auf Freistellung an einem Ersatzruhetag.
  • Die Feiertagsarbeit darf nicht zu einer Benachteiligung gegenüber Kolleginnen und Kollegen führen, die am Feiertag nicht eingesetzt werden.

Tipp für Arbeitgeber: Prüfen Sie vor einem Feiertagseinsatz, ob Ihre Mitarbeitenden vertraglich und tariflich zum Einsatz am Feiertag verpflichtet und korrekt vergütet werden. Dokumentieren Sie Einsätze sauber und achten Sie auf eine faire Arbeitszeitgestaltung.

Regionale Feiertage sind kein „Kundenwunsch-Thema“, sondern bindende arbeitsrechtliche Vorgaben. Entscheidend ist stets der regelmäßige Arbeitsort des Mitarbeitenden. Wird am Feiertag gearbeitet, gelten die Feiertagsregelungen des Beschäftigungsortes – unabhängig davon, ob der Kunde zustimmt oder den Einsatz auf der Baustelle wünscht. Wer das missachtet, riskiert Nachzahlungen und arbeitsrechtliche Konflikte.

Recht kurzweilig
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