Die Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet und am 26. Juli 2021 veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, wie ab August 2021 jede geringfügige Beschäftigung versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu behandeln ist. Die bisherige Fassung stammte aus dem November 2018, es war also an der Zeit, eine Aktualisierung vorzunehmen, um die seitdem erfolgten Rechtsänderungen und einschlägigen Rechtsprechungen einzupflegen.
Drei Monate oder 70 Arbeitstage
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gemäß der neuen Bestimmungen nun vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet, das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro im Monat beträgt und keine sogenannte berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Typisch ist diese Gestaltung für Saisonarbeitskräfte.
Ein Punkt, der in der Praxis häufig zu Fragen geführt hat, ist die Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume. Künftig gilt für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, eine Zahl von 90 Kalendertagen. Volle Kalendermonate werden dabei mit pauschal 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Wird nicht ein konkreter Kalendermonat (beispielsweise der gesamte September), sondern ein sogenannter Zeitmonat gearbeitet (etwa von 15. bis 15. eines Monats), ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu erfassen unabhängig von der Anzahl der Tage. Erstreckt sich die Beschäftigung auf volle Monate plus Teilmonate, sind zuerst die Kalendermonate zu berücksichtigen und danach die Teilmonate. In den Richtlinien sind Beispiele genannt, um die Anwendung zu erleichtern.
Besonderheit Rentenversicherungspflicht
Hat ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt, ist er unwiderruflich bis zum Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung daran gebunden. Das gilt auch rückwirkend vor Inkrafttreten der neuen Richtlinien. Zudem wurde in diesen verdeutlicht, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung (etwa Krankengelt) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird, damit nicht beendet ist, sondern nur ruht. Durch diese Klarstellung sollen die bisherigen Zweifel beseitigt werden bezüglich der Rentenversicherungspflicht.
Obwohl das eigentlich klar sein sollte, wird in den Richtlinien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausländische Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, grundsätzlich unter das deutsche Sozialversicherungsrecht fallen. Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz sowie der Firmensitz des Arbeitgebers sind dabei irrelevant. Besteht eine Krankenversicherung(spflicht) ist auch diese in Deutschland zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger zwischen Dänemark, Luxemburg, Österreich und Deutschland, sofern eine Krankenversicherung im Heimatland besteht. Diese ist nachzuweisen.
Übergangsregelung bis 31. Oktober 2021
Auch bei den Geringfügigkeitsrichtlinien sorgt die Corona-Pandemie für Übergangsregelungen und Fristverlängerungen. So gelten bis zum 31. Oktober 2021 erweiterte Zeitgrenzen von vier Monaten beziehungsweise 102 Arbeitstagen.