Gesellschafterdarlehen durch die Hintertür

Das Unterlassen der Geltendmachung einer fälligen Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegenüber einem verbundenen Unternehmen kann mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sein. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des Stehenlassens mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt laut Bundesfinanzhof von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Forderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden ist, ist die Vergleichbarkeit in jedem Fall zu bejahen.

Stehenlassen bis zur Abschreibung

Die Klägerin, eine GmbH und alleinige Gesellschafterin einer polnischen Gesellschaft, belieferte diese diese in den Jahren 2003 bis 2005 mit ihren Produkten. Die Tochtergesellschaft beglich die resultierenden Entgeltforderungen nur zu einem Teil. 2008 machte die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die ausstehende Summe geltend. Diese seien zum 31.Dezember 2007 bereits zu mindestens 50 Prozent im Wert gemindert gewesen und zum 31.Dezember 2008 wertlos geworden, lautete die Begründung. Das Finanzamt ließ die Teilwertabschreibung unter Berufung auf das in § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelte Verbot der Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, der BFH nun die daraufhin eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin (Az.: (I B 114/17).

Gleichbehandlung bei Unternehmensfinanzierung

Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass unter dem Aspekt einer Gleichbehandlung zwischen fremdfinanzierten Unternehmen und denen mit Eigenkapital kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung einer fälligen Forderung nicht steuerlich begünstigt werden darf. Ab welchem Zeitpunkt das Stehenlassen einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen durch den Gesellschafter mit einer Darlehensgewährung vergleichbar wird, hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es sei jedoch zweifelsfrei, dass die Vergleichbarkeit dann gegeben sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Forderungen bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden sei.