Zahlt ein GmbH-Gesellschafter auf eine entsprechende und satzungskonforme Aufforderung seinen Anteil am Stammkapital nicht ein, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Folge ist die Einziehung der Geschäftsanteile oder die Duldung deren Zwangsabtretung sowie die Eintragungsänderung im Handelsregister oder – wenn dies in der Satzung so vereinbart war – die Liquidierung der GmbH. Dieses Vorgehen erklärte der Bundesgerichtshof für wirksam, auch wenn zum Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses der Gesellschafterversammlung noch keine Aussage zum konkreten Ablauf und zur Ablösesumme der Anteile beziehungsweise der Rückzahlung der geleisteten Einlage getroffen wurde (Az.: II ZR 171/19).