Das Recht auf Vorsteuerabzug ist kein absolutes. Vielmehr muss der Unternehmer im Zweifel nachweisen, dass das einer Rechnung zugrundeliegende Rechtsgeschäft de facto und de jure stattgefunden hat. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt. De facto bedeutet, dass ein Verkauf oder eine Dienstleistung in der Praxis bis zum Ende – also der Übergabe der mangelfreien Ware oder korrekten Ausführung einer Leistung sowie vollständige Bezahlung nach Ausstellung einer ordentlichen Rechnung – durchgeführt wurde. De jure muss das Geschäft rechtlich einwandfrei und den gesetzlichen Bestimmungen folgend abgewickelt worden sein. Bestehen hier seitens des Finanzamts Zweifel, muss der Steuerpflichtige belegen können, dass alle Anforderungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dies wird objektive Beweislast genannt (FG Baden-Württemberg, Az.: 1 K 2492/19).