Jahressteuergesetz 2022 mit umfangreichen Änderungen

BMF Bildarchiv 2005. Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet und einige Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen. Notwendig geworden war das umfangreiche Gesetz, das die meisten steuerlichen Aspekte betrifft, weil der Koalitionsvertrag, aber auch EU-Recht sowie die Rechtsprechungen des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden mussten.

Darüber hinaus stellen die weiter voranzutreibende Digitalisierung, Fehlerbeseitigung in den Gesetzen, Klarheit in Zuständigkeitsfragen, Steuergerechtigkeit und die stets auf der Agenda stehende Verfahrensvereinfachung weitere Gründe dar. So können Steuerverwaltungsakte ab 2023 auch digital zugestellt werden. Dies soll auf der entsprechenden Internetseite der Finanzverwaltung oder auf einem elektronischen Portal erfolgen.

Ein großes Thema ist Photovoltaik, wo Vergünstigungen nicht nur auf privaten Wohngebäuden, sondern auch auf Gewerbebauten zu erwarten sind. Hierzu dürfen künftig auch Lohnsteuerhilfevereine beraten. Weitere Änderungen sollen dem Wohnraummangel entgegengetreten. So werden lineare Abschreibung auf Wohngebäude angehoben und für neu errichtete Mietwohnungen eine Sonderabschreibung eingeführt.

Auch beim Arbeitszimmer und Homeoffice geht der Gesetzgeber mit der Zeit und trägt den steigenden Nutzungszahlen, aber auch den damit verbundenen höheren Kosten für von zu Hause aus tätigen Arbeitnehmern Rechnung.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nur geringfügig erhöht, der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende etwas deutlicher, der Ausbildungsfreibetrag um rund ein Drittel und der Sparerfreibetrag wird verdoppelt. Die täglich Arbeitslohngrenze für kurzfristig Beschäftigte wird um ein Viertel erhöht. Auch bei der Altersvorsorge wurden einige steuersparende Änderungen vorgenommen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Und Verluste aus Kapitalvermögen dürfen künftig auf Ehegatten übertragen werden.

Die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann nun unabhängig davon bestehen, ob Rechtsfähigkeit im Sinne des BGB vorliegt. Damit können künftig auch Personengemeinschaften wie Erb- und Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer und damit vorsteuerabzugsberechtigt sein.

Das Jahressteuergesetz in der aktuellen Version zum Download: shorturl.at/dmpRX