Die Idee war gut und noch vor dem Oberlandesgericht sah es – im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg – so aus, als käme er damit durch. Doch leider verlor der Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH nach der Revision seines Bank zuletzt vor dem Bundesgerichtshof und hat damit unwillentlich ein Präzedenzurteil erreicht. Höchstrichterlich geschaffener Fakt ist nun, dass einem Schuldner kein Widerrufsrecht für eine für sein eigenes Unternehmen übernommenen selbstschuldnerische Bürgschaft zusteht.
Der Kläger hatte ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gemäß §§ 312g und 355 BGB eingefordert, das Verbrauchern zusteht, die außerhalb von Geschäftsräumen Verträge abschließen oder sogenannte Fernabsatzgeschäfte tätigen. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher belehrt werden. Geschieht dies nicht, beginnt die Frist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst ein Jahr nach Abschluss des Vertrages. Im Fall des Geschäftsführers mangelt es jedoch bereits an den Merkmalen eines Verbrauchervertrages, so dass es auf die – unterbliebene – Belehrung nicht ankam.
Kein Verbrauchervertrag, kein Widerrufsrecht
Die Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro war in den Geschäftsräumen des Geschäftsführers unterzeichnet worden. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, nahm die Bank den Geschäftsführer als Bürgen auf Zahlung in Anspruch. Der erklärte daraufhin den Widerruf.
Der für Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat erläuterte die Voraussetzung für ein Widerrufsrecht. Es müsse ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB vorliegen, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand habe. Der Vertragspartner müsse also aufgrund eines Verbrauchervertrages verpflichtet sein, eine dafür charakteristische Leistung zu erbringen. Das sei nicht gegeben, denn das Kreditinstitut, erbringt keine entgeltliche Leistung an den Bürgen, sondern an einen Dritten, nämlich an die GmbH. Der mit dieser geschlossene Kreditvertrag stelle keinen Verbrauchervertrag dar. Zudem würden Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern vom Widerspruchsrecht aus naheliegenden Gründen nicht erfasst werden (BGH, Az.: XI ZR 219/19).