Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 109/23) entschieden, dass der Empfang einer ungefragten Werbemail keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründet, wenn der Kläger seinen Schaden nicht ausreichend darlegt.
Der Kläger hatte nach dem Kauf eines Aufklebers eine Werbemail erhalten und daraufhin Schmerzensgeld gefordert. Der BGH stellte klar, dass der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten nicht ausreicht, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Vielmehr muss eine individuelle Betroffenheit nachgewiesen werden. Die bloße Zusendung der Werbemail begründete keine plausible Befürchtung einer Weitergabe der Daten an Dritte. Der BGH betonte, dass der Schadensbegriff der DSGVO weit auszulegen sei, aber dennoch eine konkrete Darlegung des Schadens erfordert. Der Kläger konnte diese Anforderungen nicht erfüllen, weshalb sein Anspruch abgelehnt wurde.
Für Unternehmen stellt dieses Urteil eine gute Nachricht dar, weil damit deutlich wird, dass nicht jede versehentlich versendete, nicht explizit erlaubte oder angeforderte Mail mit Marketinginhalt an einen Kunden eine Verletzung der DSGVO bedeutet. Dennoch gilt es, die Kommunikation mithilfe interner Prozesse entsprechend zu managen. Selbst ein Werbeanhang an einer Mail mit einer Rechnung kann bereits eine Belästigung darstellen, die zu vermeiden ist. Im verhandelten Fall scheiterte die Klage nur, weil ein konkreter Schaden nicht beziffert werden konnte.