Das Finanzgericht Baden-Württemberg fällte ein praxisrelevantes Urteil für Photovoltaikanlagenbetreiber, die einen Stromspeicher betreiben wollen. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem abgelehnt und begründet, dass dieses nachträglich angeschafft worden sei. Außerdem diene es der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen, das notgedrungen und ausschließlich dafür gegründet worden war, um die Photovoltaikanlage betreiben und Strom einspeisen zu dürfen, zugeordnet werden. Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher käme unter Umständen ein Vorsteuerabzug in Betracht.
Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung weitgehend an. Da die Gesellschafter kein Entgelt für die Nutzung des Speichers an die GbR bezahlen würden, sei von einer privaten Nutzung auszugehen und nicht von einer Verwendung der Anlage zur Erzielung von – dann natürlich steuerpflichtigen – Einnahmen. Nicht relevant fand das Gericht, ob die Batterie gemeinsam mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen werde oder unabhängig voneinander (FG Baden-Württemberg, Az.: 12 K 418/18).