Die Idee war so gut, dass man ihr den Erfolg gewünscht hätte – zumindest als Steuerpflichtiger und Betroffener einer geplanten Betriebsprüfung. Leider aber vermochte das Sächsische Finanzgericht der Auffassung der Klägerin nicht folgen und schlug sich auf die Seite der Finanzverwaltung.
Der Fall
Bei der Klägerin, einer GmbH, wurde für die Jahre 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Nach deren Beendigung ordnete das Finanzamt umgehend eine weitere Prüfung für die sich anschließenden Veranlagungszeiträume an. Dagegen legte das Unternehmen Einspruch ein, was zurückgewiesen wurde. Daneben beantragte der Geschäftsführer Einsicht in die Akten der Steuerprüfung, was das Finanzamt ablehnte – nachvollziehbar, da derartige Angelegenheiten bis zu ihrem Ende als schwebendes Verfahren behandelt werden. Auch hier folgte ein Einspruch, dem nicht stattgegeben wurde. Beide Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Da dem Unternehmen die Zeit davonlief, besann man sich auf die Auskunftspflicht aufgrund der Datenschutzgrundverordnung und erhoffte sich auf diesem Weg, an die Erkenntnisse der vergangenen Betriebsprüfung und an die Schwerpunkte der nächsten zu kommen. So begehrte der Geschäftsführer nicht weniger als die Auskunft über alle Daten, die im Rahmen der Betriebsprüfung erhoben und anderweitig durch die Finanzverwaltung generiert wurden. Kurz, man wollte herausfinden, was die Beamten wussten, vermuteten und suchten. Auch dieses Ansinnen wurde abgelehnt, ebenso verschiedene Anträge auf Übersendung von Unterlagen. Nach einem neuerlich Einspruchsverfahren reichte das Unternehmen Klage mit dem einzigen Grund, der erfolgversprechend erschien: Man berief sich auf die DSGVO.
Das Urteil
Das Sächsische Finanzgericht erklärte der Klägerin, dass nach der DSGVO ein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten bestünde, nicht aber über Daten, die die Finanzverwaltung selbst erstellt habe. Schlussfolgerungen aus diesen Daten – in diesem Fall also die Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung – stellten jedoch keine Verarbeitung dar und unterlägen deshalb nicht dem Auskunftsrecht. Weitere Ansprüche habe die Klägerin somit nicht (Az.: 5 K 337/19).