Darf der Gesellschafter einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung für alle Gesellschafter gegen einen Umsatzsteuerbescheid klagen? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster zu beschäftigen.
Die Fakten: Die Verteilung der Anteile betrug 95 zu 5 Prozent, Empfangsbevollmächtigter war der Gesellschafter mit dem höheren Anteil, ein Gesellschaftsvertrag wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt. Da das Gewerbe nach einigen Monaten bereits wieder abgemeldet wurde, führte das Finanzamt eine Steuerprüfung durch; die Prüfungsanordnung erging an beide Gesellschafter. In der Folge wurden zwei Bescheide zur Nachzahlung von Umsatzsteuer erlassen, welche ebenfalls an beide Gesellschafter einzeln bekanntgegeben wurden.
Scheingesellschaft als Klagegrund
Der Minderheitsgesellschafter legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und begründete diesen damit, dass er nur aus Gefälligkeitsgründen Gesellschafter gewesen sei. Die GbR habe de facto nie bestanden, ein Gesellschaftsvertrag sei nie erstellt worden. Weder wurde dem Einspruch stattgegeben noch wurde die Klage zugelassen. Das Finanzgericht erklärte den Kläger für nicht klagebefugt, denn er habe für sich und nicht für die Gesellschaft geklagt. Korrekt sei jedoch nur eine Klage durch alle vertretungsbefugten Gesellschafter (FG Münster, Az.: 5 K 3886/19 U).
Hinweis: Die Anteilseigner einer GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft stetsgemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen an jeden Gesellschafter adressieren ohne Rücksicht auf interne Absprachen und Gesellschaftsanteile.