Das Verwenden von Fotos, die einen Menschen erkennbar zeigen, ist grundsätzlich einwilligungsbedürftig. Sich zu erkundigen, ob man ein Bild verwenden darf, sollte auch für Arbeitgeber selbstverständlich sein, denn nicht jeder Mitarbeiter möchte für das Unternehmen werben, für das er tätig ist. Sollte dies nicht nachvollziehbar genug sein, kann zumindest Verständnis dafür erwartet werden, dass nicht jede Person allein aus datenschutzrechtlichen Gründen ihr Gesicht im Internet veröffentlicht wissen will. Wird die Einwilligung jedoch erteilt, erlischt sie nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Persönlichkeitsrechte sind Schutzrechte
Ein Betrieb, der Videos und Fotos eines Arbeitnehmers auch dann noch für Werbe- und Schulungszwecke genutzt hat, obwohl der das Unternehmen längst verlassen hatte und unmittelbar für einen Konkurrenten tätig wurde, fand sich nun vor Gericht wieder. Der mehrfach geäußerten Aufforderung, das Bildmaterial nicht mehr öffentlich auf der Firmenwebseite und bei Facebook zu verwenden, war der Betrieb über ein Jahr lang nicht nachgekommen. Das war dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu lang, zumal der Kontext klar erkennen ließ, dass der ehemalige Mitarbeiter sicher nicht willens war, interne Ausbildungs- und externe Werbevideos, die ihn bei der Tätigkeit für ein „falsches“ Unternehmen zeigen, verbreitet zu wissen. Er gab an, sein neuer Arbeitgeber habe ihm aufgrund seiner prominenten Repräsentation für einen Ex-Arbeitgeber Illoyalität unterstellt.
LAG berechnet 10.000 Euro Schadensersatz
Das LAG hielt die 3.000 Euro Schadensersatz wegen der unautorisierten Verwendung von Bildmaterials, zu dem die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Pforzheim, die Beklagte verurteilt hatte, für zu wenig. Weniger als 10.000 Euro wegen des Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO seien in dieser Angelegenheit mit gravierender Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht angemessen. Vergessen bei der Berechnung des Schadensersatzes habe das Arbeitsgericht nämlich, dass eine Erzielung von auch nur potenziellen Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Faktor einzubeziehen sei. Darüber hinaus müsse eine deutliche Abschreckungswirkung erzielt werden (LAG Baden-Württemberg, Az.: 3 Sa 33/22; AG Pforzheim, Az.: 5 Ca 222/21)