Keine Nutzung von Fotos ohne Einwilligung

Das Verwenden von Fotos, die einen Menschen erkennbar zeigen, ist grundsätzlich einwilligungsbedürftig. Sich zu erkundigen, ob man ein Bild verwenden darf, sollte auch für Arbeitgeber selbstverständlich sein, denn nicht jeder Mitarbeiter möchte für das Unternehmen werben, für das er tätig ist. Sollte dies nicht nachvollziehbar genug sein, kann zumindest Verständnis dafür erwartet werden, dass nicht jede Person allein aus datenschutzrechtlichen Gründen ihr Gesicht im Internet veröffentlicht wissen will. Wird die Einwilligung jedoch erteilt, erlischt sie nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

Persönlichkeitsrechte sind Schutzrechte

Ein Betrieb, der Videos und Fotos eines Arbeitnehmers auch dann noch für Werbe- und Schulungszwecke genutzt hat, obwohl der das Unternehmen längst verlassen hatte und unmittelbar für einen Konkurrenten tätig wurde, fand sich nun vor Gericht wieder. Der mehrfach geäußerten Aufforderung, das Bildmaterial nicht mehr öffentlich auf der Firmenwebseite und bei Facebook zu verwenden, war der Betrieb über ein Jahr lang nicht nachgekommen. Das war dem Landesarbeitsgericht Baden-Würt­tem­berg zu lang, zumal der Kontext klar erkennen ließ, dass der ehemalige Mitarbeiter sicher nicht willens war, interne Ausbildungs- und externe Werbevideos, die ihn bei der Tätigkeit für ein „falsches“ Unternehmen zeigen, verbreitet zu wissen. Er gab an, sein neuer Arbeitgeber habe ihm aufgrund seiner prominenten Repräsentation für einen Ex-Arbeitgeber Illoyalität unterstellt.

LAG berechnet 10.000 Euro Schadensersatz

Das LAG hielt die 3.000 Euro Scha­dens­er­satz wegen der unau­to­ri­sierten Ver­wen­dung von Bild­ma­te­rials, zu dem die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Pforzheim, die Beklagte verurteilt hatte, für zu wenig. Weniger als 10.000 Euro wegen des Ver­stoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO seien in dieser Angelegenheit mit gravierender Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht angemessen. Vergessen bei der Berechnung des Schadensersatzes habe das Arbeitsgericht nämlich, dass eine Erzie­lung von auch nur potenziellen Gewinnen aus der Rechts­ver­let­zung als Faktor ein­zu­be­ziehen sei. Darüber hinaus müsse eine deutliche Abschreckungswirkung erzielt werden (LAG Baden-Würt­tem­berg, Az.: 3 Sa 33/22; AG Pforz­heim, Az.: 5 Ca 222/21)