Kommanditisten unterliegen im Insolvenzfall einem erweiterten Haftungsrisiko

Kommanditisten haften beschränkt, Komplementäre unbeschränkt. Das ist der Tenor des § 161 Abs. 1 HGB und das unterscheidet die KG von der OHG, bei der jeder Gesellschafter mit seinem aktuellen und künftigen Vermögen geradezustehen hat. Gläubiger wissen, dass sie Forderungen nicht nur gegenüber der Gesellschaft geltend machen, sondern sich auch direkt an deren Eigentümer wenden können.

Der Kommanditist ist also finanziell nur soweit in der Pflicht, wie seine Einlage reicht. Darüber hinaus ist er allen Ansprüchen gegenüber immun. Hat er seine Einlage zu dem Moment, an dem eine Forderung gestellt oder das Insolvenzverfahren beantragt wird, nicht geleistet, muss er sie umgehend zur Verfügung stellen. Befriedigt er einen Gläubiger direkt statt seine Einlage an die Gesellschaft zu leisten, löst dies im Verhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft (beziehungsweise Insolvensverwalter) einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der ausgeglichenen Forderung aus (§ 110 HGB), der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann. Dies hat ein BGH-Urteil verdeutlicht (II ZR 122/16)

Begünstigung führt zu Nachforderung

Ein leicht zu übersehender Punkt bei der Haftungsfrage des Kommanditisten jedoch, dass er dann einem erweiterten Risiko unterliegt, wenn er persönlich begünstigt wird. In der Regel tritt dies in Form einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung auf (§ 171 HGB). Gründe dafür können Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Kommanditist sein, bei dem dieser besser gestellt oder begünstigt wird als ein fremder Dritter. Eine Darlehensgewährung zu einem Zinssatz, der den marktüblichen deutlich unterschreitet, ist ein typisches Beispiel. Auch Kaufverträge, deren Bedingungen ungewöhnlich günstig sind, oder Mieten, die dem Fremdvergleich nicht standhalten, stehen im Fall des Falles auf dem Prüfstand. Nachforderungen sind dann nicht nur zu befürchten, sie stellen eine der Hauptpflichten eines Insolvenzverwalters dar.