Nettolohnoptimierung ist ein Thema, das für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen interessant ist. Entsprechend kreativ ist die Herangehensweise. Einige Unternehmen schöpfen die steuerlich begünstigten Möglichkeiten voll aus, um ihren Mitarbeitern mehr Netto fürs Brutto zu ermöglichen, andere gehen selektiv vor und setzen auf den Belohnungsfaktor.
In Frage kommen etwa Erholungsbeihilfen, Zuschüsse zu Telefonkosten und Internetnutzung sowie zur Kinderbetreuung, die Übernahme von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auch die Überlassung von Handys inklusive laufender Gebühren. Dafür übernimmt der Arbeitgeber zwischen 15 und 25 Prozent pauschale Lohnsteuer; für den Arbeitnehmer stellen diese Zuwendungen ein steuerfreies finanzielles Plus dar. Entscheidend für die Anerkennung dieser Vorgehensweise ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Zuwendung oder Gehaltsumwandlung?
Ein Unternehmen in Münster wollte zwar die Vorteile aus der Nettolohnoptimierung genießen, nicht aber die Nachteile des finanziellen Mehraufwandes in Kauf nehmen und kürzte seinen Angestellten kurzerhand die Löhne bevor es die Zuwendungen gewährte. Damit, so beschied ihm das Finanzamt, lag eine sogenannte steuerschädliche Gehaltsumwandlung vor — die angestrebte Steuerersparnis wurde gestrichen. Das Finanzgericht jedoch empfand die offensichtliche Umgehung des Einkommenssteuerrechts als rechtens, ein „einheitliches Vorgehen“ zwischen Lohnkürzung und Zuschüssen erkannte es nicht (Az.: 6 K 2446/15 L).
Gegen dieses Urteil wurde ebenso Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wie gegen ein ähnlich gelagertes des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1180/16). Auch hier war eine Gehaltsumwandlung der Streitpunkt (Az.: BFH VI R 21/17).