Erstmals wurde in Deutschland ein Nullsteuersatz eingeführt. Dafür wurde § 12 Abs. 3 UStG geschaffen, in dem es heißt:
„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen (…) gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.“
§ 12 Abs. 3 UStG
Dafür wurde nun auch das endgültige BMF-Schreiben veröffentlicht, das den Umgang mit dem Novum erläutert. Zu beachten ist, dass die Regelungen für ab dem 1.1.2023 angeschaffte beziehungsweise abgenommene und bezahlte Anlagen gelten.
Was bedeutet Nullsteuer?
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen Nullsteuersatz statt für eine Steuerbefreiung entschieden. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr für die Entnahme von Strom anfällt, jedoch alle mit der PV-Anlage zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen Kosten vorsteuerabzugsberechtigt sind. Damit entfällt auch die bisherige Kleinunternehmerregelung. Jedoch gilt der Steuersatz von Null Prozent nur für den Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage bis 30 Kilowatt (peak), die einem privaten Wohnraum oder öffentlichen Gebäude zugeordnet ist. Lieferungen und Leistungen an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.