Ein Notgeschäftsführer ist eine Person, die vom Gericht bestellt wird, um die Geschäfte einer GmbH zu führen, wenn kein ordnungsgemäßer Geschäftsführer vorhanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der einzige Geschäftsführer verstorben ist oder wenn alle Gesellschafter einer GmbH verstorben sind und keine neuen Gesellschafter bestellt werden können. Die Rechtslage zum Notgeschäftsführer ist in § 29 BGB geregelt. Diese Vorschrift gilt analog für die GmbH.
Wann wird ein Notgeschäftsführer eingesetzt?
Ein Notgeschäftsführer wird nur im äußersten Notfall eingesetzt, wenn die GmbH ohne einen Geschäftsführer handlungsunfähig wäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
- Der einzige Geschäftsführer verstorben ist.
- Alle Gesellschafter einer GmbH verstorben sind und keine neuen Gesellschafter bestellt werden können.
- Der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wurde und keine neuen Geschäftsführer bestellt werden können.
- Der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Wie wird ein Notgeschäftsführer bestellt?
Ein Notgeschäftsführer wird vom Registergericht am Sitz der GmbH bestellt. Der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der GmbH hat, etwa von einem Gesellschafter, einem Gläubiger oder einem Mitarbeiter.
Welche Aufgaben hat ein Notgeschäftsführer?
Die Aufgaben eines Notgeschäftsführers sind darauf beschränkt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Handlungsfähigkeit der GmbH wiederherzustellen. Dazu gehört insbesondere:
- Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Wahl eines neuen Geschäftsführers.
- Die Vertretung der GmbH in dringenden Rechtsgeschäften.
- Die Verwaltung des Vermögens der GmbH.
Wie lange bleibt ein Notgeschäftsführer im Amt?
Ein Notgeschäftsführer bleibt im Amt, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt ist. Sobald ein neuer Geschäftsführer bestellt ist, endet die Amtszeit des Notgeschäftsführers automatisch.