Rechtslexikon: Die sozialversicherungsrechtliche Monatsfrist

Wer einer bezahlten nichtselbstständigen Beschäftigung nachgeht, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch bei Befreiungen von der Arbeitspflicht, etwa bei Urlaub oder im Krankheitsfall oder auch wenn der Arbeitgeber eine Freistellung ausspricht. Interessant wird die Frage nach dem Schutz durch die Sozialversicherung dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine unentgeltliche Unterbrechung vereinbart wird. Denkbar ist diese für ein Sabbatical, einen längeren Urlaub, für persönliche Weiterbildung, die der Arbeitgeber nicht unterstützt, aber auch im Streik- oder Aussperrungsfall. Infrage kommt diese Auszeit also fast ausschließlich auf Initiative des Arbeitnehmers.

Ein Monat ist garantiert

Um zu vermeiden, dass dieser sich vom ersten Tag an selbst versichern muss, ist eine automatische Weiterführung des Sozialversicherungsstatus über einen Zeitraum von einem Monat im Sozialgesetzbuch verankert. Herangezogen werden die bisherigen Entgelte und Beiträge, es wird also ein Weiterlaufen des Arbeitsentgelts simuliert. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird. Dem Arbeitnehmer soll in diesem Fall ausreichend Zeit gegeben werden, sich bei den Behörden arbeitssuchend zu melden. Nach Ablauf der Frist endet das Versiche­rungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver­sicherung.

Die Idee, eine längere Zeitspanne durch Abrechnung eines (fiktiven) Arbeitstages und damit eine Neuauslösung der Monatsfrist zu erreichen, ist nicht neu, aber unzulässig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einer Besprechung im November 2017 erneut deutlich gemacht, dass die Regelung streng zu handhaben ist. Eine andere Auslegung würde zu einer nahezu beliebig langen Auswei­tung des Sozialversicherungsstatus führen — auf Kosten der anderen Versicherten.