Regionale gesetzliche Feiertage: Der Arbeitsort entscheidet

Zu Heilig Drei Könige war es wieder soweit: Deutschlands Arbeitnehmer unterhielten sich über Feiertage. Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie der Tag der Arbeit sind gesetzliche Feiertage, über die es arbeitsrechtlich keine Zweifel gibt. Darüber hinaus aber gibt es jedoch eine Reihe von Feiertagen, die ausschließlich in bestimmten Bundesländern, Regionen und Orten gelten.

Was gilt nun, wenn der dauerhafte Arbeitsort oder der Einsatzort bei Montage- und Außendienstmitarbeitern eine andere Feiertagsregelung hat, als der Wohnort des Arbeitnehmers? Eigentlich sollte diese Frage für jedermann auch ohne tiefere Rechtskenntnisse korrekt beantwortbar sein. Dennoch werden derartige Streitigkeiten bis zum Bundesarbeitsgericht getragen, das dann entscheidet, wie es dem gesunden Menschenverstand entspricht: Für Arbeitspflicht (oder eben auch nicht) und entsprechende Bezahlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ausschließlich der Arbeits- oder Einsatzort ausschlaggebend (BAG, Az.: 3 AZR 311/81; BAG, Az.: 5 AZR 317/09).

Das sind in diesem Jahr gelten unter anderem folgende abweichende Feiertage :

  • Heilige Drei Könige / Epiphanias in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt (06.01.)
  • Internationaler Frauentag in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern (08.03.)
  • Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie z.T. in Sachsen und Thüringen (08.06)
  • Friedensfest in Augsburg (08.08.)
  • Mariä Himmelfahrt im Saarland und in Teilen Bayerns (15.08.)
  • Reformationstag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (31.10.)
  • Allerheiligen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (01.11.)
  • Buß- und Bettag in Sachsen (22.11.).

Ausnahmen und Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitsorts und betroffener Berufsgruppen sind tarif- oder arbeitsvertraglich zu regeln. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gilt § 10 Arbeitszeitgesetz, das eine Feiertagsbeschäftigung etwa in der Daseinsfürsorge und Gastronomie, im Gesundheits- und Sozialwesen oder in der Justiz gestattet. Auch etwaige Zuschläge sind hier zu entnehmen.