Geschenke und Prämien: 44 Euro-Grenze beachten!

Die 44 Euro-Grenze für Sachprämien, die Arbeitnehmern gewährt werden, gilt nur dann, wenn die Geschenke direkt am Arbeitsplatz ausgehändigt werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Gegenstand bei einem Händler bestellt wird und an den Mitarbeiter geliefert wird. Das ist der Tenor eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 32/16).

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, sich aus dem Angebot eines externen Lieferanten Präsente auszusuchen. Die bestellten Artikel wurden an die Arbeitnehmer verschickt, die Rechnung über stets 43,99 Euro zuzüglich Versandpauschale in Höhe von sechs Euro erhielt der Arbeitgeber. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Versandkosten dem Wert der Sachzuwendungen hinzuzurechnen ist und erließ wegen Überschreitung der 44 Euro-Grenze einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. 

Die Gesamtkosten sind entscheidend

Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung ebenso an wie zuletzt der BFH. Der Abgabeort sowie der übliche Einzelhandelsendpreis, gemindert um übliche Preisnachlässe, definiere den Wert des Sachvorteils, begründeten die Richter. Liefer- und Versandkosten gehören nicht zum Endpreis im Sinne des die Rechtsgrundlage bildenden § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern stellen eine zusätzliche Leistung und damit einen Vorteil für den Empfänger dar – einen weiteren Sachbezug. 

Zusätzlich erkannte das Gericht in der offensichtlich lohnsteueroptimierten Rechnungsstellung des Lieferanten mit stets denselben Preisen für verschiedene Gegenstände ein möglicherweise unzulässiges Geschäftsmodell. Der Wert der Sachleistung sei korrekt, marktüblich und aktuell zu ermitteln.