Scheinselbstständigkeit: Der Anscheinsbeweis zählt

Einer Scheinselbstständigkeit wird zunehmend versucht zu entgehen, indem eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft gegründet wird. Doch diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt. Zur Beurteilung, ob ein sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor­liegt, wird das tat­säch­li­che Gesamt­bild der Tätig­keit herangezogen und nicht die Rechtsform, mit der ein Selbstständiger sein Gewerbe betreibt (Az.: B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).

Die Rechtsform ist unerheblich

Drei Revi­si­ons­ver­fahren lagen dem Gericht vor, in denen jeweils argumentiert worden war, dass ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis allein deshalb aus­ge­schlossen sei, weil Ver­träge nur zwi­schen dem einzigen Auf­trag­geber und der Kapi­tal­ge­sell­schaft (UG sowie GmbH) des Unternehmers bestünden. Allei­niger Gesellschafter und Geschäfts­führer war jeweils eine natür­liche Person, die alle Aufträge ausnahmslos selbst ausführte. Arbeitnehmer hatte keine der drei klagenden Gesellschaften.

Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Scheinselbstständigkeit und unternehmerischem Handeln sei unabhängig von der Unternehmensbezeichnung, sondern richte sich ausschließlich nach dem Geschäftsinhalt, den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und der Durchführung des Vertrags, erläuterte das BSG die Rechtslage. Die verhandelten Fälle betrafen Pflegedienstleistungen, die vom Selbstständigen selbst zu erbringen waren und Beratungsleistungen, die ebenfalls personenabhängig ausgeübt werden sollten.