Steuerbescheid mit Vorläufigkeitsvermerk

Das Finanzgericht Köln hat geurteilt, dass eine Änderung eines Steuerbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich ist, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorliegt. Eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht zulässig.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem eine Steuerpflichtige die Kosten für ein Studium als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt erließ zunächst vorläufige Steuerbescheide, in denen die Kosten anerkannt wurden. Später änderte das Finanzamt diese Bescheide jedoch und berücksichtigte die Kosten nicht mehr, da die Erstaußbildung der Steuerpflichtigen nicht die nach einer Gesetzesänderung erforderliche Mindestdauer von 12 Monaten hatte.

Nur zu Gunsten, nicht zu Lasten

Das Gericht stellte fest, dass der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zulässt. Der Zweck dieser Regelung ist es, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, indem die Rechtslage zunächst vorläufig zu Gunsten des Steuerpflichtigen geklärt wird. Eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen würde diesem Zweck widersprechen.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist für Steuerpflichtige zwar günstig, es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung in dem mittlerweile anhängigen Revisionsverfahren bestätigt (BFH, Az.: VI R 14/23; FG Köln, Az.: 3 K 1356/22)