Steuerstrafrecht wird verschärft

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung falscher, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen aufgegeben. Voranmeldungen und Jahreserklärung bilden nicht mehr eine einheitliche prozessuale Tat, sondern sind getrennt zu beurteilen.

Die bisherige Rechtslage: Die Jahreserklärung als Schlusspunkt

Bislang bildeten unrichtige oder unterlassene Voranmeldungen und die fehlerhafte Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum in der Regel eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Strafrechtlich lag damit meist nur eine Steuerhinterziehung vor. Die Rechtsprechung begründete das damit, dass die Jahreserklärung die Voranmeldungen inhaltlich ersetzt und in eine abschließende Steuerfestsetzung überführt. Die Voranmeldungen galten als mitbestrafte Vortaten. In der Praxis leiteten die Ermittlungsbehörden deshalb in der Regel nur wegen der fehlerhaften Jahreserklärung Verfahren ein.

Die neue Auslegung: Zwei Pflichten, zwei Taten

Diese Linie gibt der 1. Senat nun ausdrücklich auf. Die unrichtige Abgabe oder das Unterlassen der Voranmeldungen einerseits und der Jahreserklärung andererseits sind jeweils eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO.

Der Senat stützt sich auf die unterschiedlichen rechtlichen Funktionen der beiden Erklärungspflichten. Die Voranmeldung sei eine eigenständige Steueranmeldung und nicht bloß die Abwicklung einer Vorauszahlung auf die Jahressteuer. Die steuerlichen Verfahren seien selbständig und könnten sich zeitlich überschneiden. Die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer löse die Vorauszahlungsfestsetzungen zwar für die künftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab. Sie hebe die Festsetzung für die Voranmeldungszeiträume aber weder auf noch ändere sie diese, und sie treffe auch keine Aussage über deren materielle Richtigkeit.

Der BGH orientiert sich damit stärker an der steuerverfahrensrechtlichen Eigenständigkeit der Erklärungspflichten und löst sich von der bisher eher materiell geprägten Betrachtung. Das Steuerstrafrecht rückt dogmatisch näher an die Erklärungssystematik der Abgabenordnung. Die bislang angenommene Steuerhinterziehung auf Zeit bei Voranmeldungen ist damit überholt.

Folgen für Strafverfolgung und Selbstanzeige

1. Mehrere Taten für denselben Zeitraum. Erfüllen sowohl die Voranmeldung als auch die Jahreserklärung den Tatbestand des § 370 AO, droht künftig eine Bestrafung wegen mehrerer selbständiger Taten. Offen ist, wie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Konkurrenzen würdigen und ob sich der Strafrahmen über die Gesamtstrafenbildung erhöht.

2. Kaum Änderungen bei der Selbstanzeige. In der Beratungspraxis ändert sich wenig, denn schon bisher waren für die Voranmeldungen Bemessungsgrundlagen anzugeben, grundsätzlich auf Monatsbasis. Wissentlich falsche Voranmeldungen durften auch früher nicht abgegeben werden. Stärker in den Fokus rücken aber die eigenständigen Fristen für Voranmeldungen und Steuererklärungen. Sie sind bei einer Selbstanzeige künftig noch sorgfältiger zu beachten.

3. Das Glattziehen entfällt. Ein Fehler in der Voranmeldung lässt sich nicht mehr durch eine korrekte Jahreserklärung bereinigen. Für Unternehmen bedeutet das, dass die Kontrollmechanismen schon bei der Voranmeldung greifen müssen (BGH, 10.12.2025, Az.: 1 StR 387/25).

Recht kurzweilig
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