Überentnahmen führen zu einer steuerlichen Aberkennung der Schuldzinsen

§ 4 IVa des Einkommensteuergesetzes definiert Überentnahmen als den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des entsprechenden Wirtschaftsjahres übersteigen. Kurz, der Unternehmer hat per Saldo mehr entnommen als eingenommen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG besteht in diesem Fall zwar keine Überschuldung und damit Insolvenzgefahr, da die persönliche Haftung des Inhabers oder der Inhaber bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts greift. Dennoch können Überentnahmen steuerliche Folgen haben. So wird mindestens ein Teil der für betriebliche Kredite als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsen spätestens von Finanzamt in nicht abziehbare Schuldzinsen umqualifiziert und dem Gewinn wieder hinzugerechnet (§ 4 IVa EStG). 

Vereinfachte Steuererklärung wird zum Nachteil

Das Finanzgericht wies unlängst eine Klage gegen dieses Vorgehen ab. Schuldzinsen, so die Begründung, dürften gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen durch den Steuerpflichtigen getätigt worden seien. Der Bundesfinanzhof habe zwar entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund aller Wirtschaftsjahre seit der Schaffung der Norm zum 31.12.1998 ergebe. Diese Art der Berechnung erfordere allerdings eine periodenübergreifende Betrachtung, welche bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur eingeschränkt anwendbar sei. Insbesondere würde bei dieser Art der Gewinnermittlung keine Eigenkapitalberechnung vorgenommen, sondern lediglich eine Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen. Insofern könne bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Argument angeführt werden, dass die durch den Steuerpflichtigen getätigten Entnahmen eines Wirtschaftsjahres das vorhandene Eigenkapital nicht aufgebraucht hätten. 

Der Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Offen blieb jedoch die Frage, wie die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu ermitteln sind, wo doch § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG angibt, dass die Regelung zur Berechnung entsprechend anzuwenden ist. Das Finanzgericht stellte allein auf die Einlagen und Entnahmen ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 1034/16).