Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Selbstständiger oder als Beschäftigter gilt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist regelmäßig eine Frage, die Gerichte zu klären haben. Da der jeweilige Einzelfall entscheidend ist, müssen entsprechende Urteile gründlich studiert und interpretiert werden, um den eigenen Sachverhalt beurteilen oder entsprechende Schritte einleiten zu können. Zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts hatte den Grad der Einflussmöglichkeiten in der Gesellschafterversammlung zum Gegenstand.
Einflussnahme oder nicht?
Nicht abhängig beschäftigt ist ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH dann, wenn er die Möglichkeit besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Gesellschaft strategisch zu lenken. Das, so stellte das Gericht klar, sei grundsätzlich dann der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halte. Sei er kein Mehrheitsgesellschafter, sei eine solche Rechtsmacht jedoch ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 Prozent oder auch deutlich weniger Anteile besitze, sofern er Gesellschafterbeschlüsse nach seinem Gutdünken akzeptieren oder überstimmen könne.
Dafür muss ihm jedoch mittels ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine umfassende (auch echte oder qualifizierte genannt) Sperrminorität eingeräumt werden. Da es ihm damit möglich ist, auch konkrete Weisungen der Gesellschafterversammlung zu ignorieren, gilt der Geschäftsführer als nicht weisungsgebunden und sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger. Ist diese Einflussmöglichkeit nicht gegeben, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen – und von einer Sozialversicherungspflicht.
Das Innenverhältnis zählt
Diese Regelung gilt ausschließlich im Innenverhältnis der Gesellschaft; wie der Geschäftsführer im Außenverhältnis auftritt und wie weitreichend seine Befugnisse gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern oder seine Freiheiten bei der Arbeitszeit- und Arbeitsplatzwahl sind, ist unerheblich. Das Bundessozialgericht folgt mit dieser Auffassung seiner bisherige Rechtsprechung (BSG, Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).