Verdacht auf Scheinselbstständigkeit bei Bürodienstleistungen

Für kleinere Betriebe sind Subunternehmer und selbstständige Dienstleister die Lösung, wenn eine Einstellung aus Kostengründen vermieden werden soll, oder weil dauerhaft und regelmäßig nicht genug Arbeit zu erledigen ist. Auch gegen Teilzeit mag im Einzelfall einiges sprechen. Weil ihr die Problematik aus mehreren Jahren Berufserfahrung bekannt war, hatte eine Lohnbuchhalterin ein Gewerbe angemeldet und für verschiedene Auftraggeber deren Lohn- und Finanzbuchhaltung auf selbstständiger Basis erledigt.

Die Geschäfte liefen gut – und riefen prompt die Prüfer der Rentenversicherung auf den Plan. Scheinselbstständigkeit!, lautete deren Verdacht, die sie mittels verschiedener Beweise und Indizien zu belegen versuchten. Das Sozialgericht Dortmund gab ihnen recht.

Indiz: Pauschalvergütung

Geklagt hatte das Unternehmen, für das die Betroffene seit 2008 monatlich 35 Stunden für zuletzt pauschal 2.000 Euro als Lohnbuchhalterin tätig gewesen war. Die Leistungen wurden von ihr persönlich in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht, wofür sie deren Computer und Software sowie weitere Arbeitsmittel nutzte und mit den Arbeitnehmern kollegial zusammenarbeitete. An Arbeitszeiten war sie nicht gebunden.

Auch der letzte Punkt, der für eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit sprechen würde, half nicht: Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte die Frau in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Maßgeblich dafür war, dass sie in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert war. Auch dass die Buchhalterin die geforderte Dienstleistung stets selbst erbracht hatte und es ihr nicht möglich und gestattet gewesen wäre, eine Ersatzkraft zu stellen spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dazu kam, dass sie an Weisungen der Führungskräfte im Betrieb gebunden war.

Beweis: Eigener Arbeitsplatz

Gegen eine Annahme, dass die Frau unternehmerisch gehandelt hatte, sprach, dass sie weder eigenes Kapital eingesetzt hatte, noch – da sie monatlich wie eine Angestellte in Form einer festen Summe bezahlt wurde – ein wirtschaftliches Risiko trug. De facto, so das Gericht, habe die Buchhalterin eine typische Teilzeittätigkeit innegehabt. Dass sie weitere Kunden hatte, für die sie in ähnlicher Form arbeitete, war letztlich nicht mehr entscheidend (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 34 BA 68/18).