Verlustvortrag ist nicht vererbbar

Erneut hatte sich ein Finanzgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob vom Erblasser nicht ausgenutzte steuerliche Verlustvorträge von seinen Erben geltend gemacht werden können. Bei dem Verstorbenen hatte es sich um den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gehandelt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs dies in seiner Entscheidung vom 17.12.2007 (BStBl 2008 II S. 608) ausgeschlossen. Hauptargument war, dass der Erbe nur solche Verluste geltend machen soll, die er auch wirtschaftlich trägt, also in eine Zukunft übernehmen wird, in der er diese Verluste mit Gewinnen verrechnen kann.

BFH hat erneut das letzte Wort

Das FG München hatte entsprechend der Rechtsprechung des BFH die Klage abgewiesen und dem Finanzamt bestätigt, keine Fehler gemacht und den Ermessenspielraum nicht zu Ungunsten der Erben ausgenutzt zu haben (FG München, Az.: 11 K 954/16). Zwischenzeitlich wurde unter dem Aktenzeichen IX R 24/17 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.