Ein knapper Satz wurde dem Gesetz zum betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) hinzugefügt. Zu finden ist er in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Doch er wirft mehr Fragen auf als Antworten zu geben. Klar ist,
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
Doch wie hat sich diese Person einzubringen? Wie sieht ihr Einsatz in der Praxis aus? Welche Qualifikation und Kompetenzen sollte sie mitbringen? Wie legitimiert sie sich gegenüber dem Arbeitgeber? Mit wem darf sie worüber sprechen? Darf sie mit dem Vorgesetzten telefonieren und mailen oder muss sie persönlich vor Ort sein? Darf sie Besprechungen einberufen oder nur als Gast daran teilnehmen? Ist ihr gestattet, den Arbeitnehmer zu vertreten oder lediglich, ihn zu begleiten? In welchem Umfang? Sind ihr auf eigenen Wunsch Unterlagen des Arbeitgebers und die Personalakte des Mitarbeiters zugänglich zu machen oder muss im Einzelfall der Arbeitnehmer zustimmen? Unterliegt sie der Schweigepflicht, und wenn ja, gegenüber wem?
Viele Fragen, aber auch Gestaltungsraum
Aus dem Gesetz lässt sich lediglich die grundlegende Rechtssituation entnehmen: Die Vertrauensperson ist offensichtlich Verfahrensbeteiligte im betrieblichen Eingliederungsmanagement und hat damit dieselben Rechte und Pflichten wie andere Verfahrensbeteiligte. Zweifelsfrei muss auch der Arbeitnehmer, der die Vertrauensperson benennt, etwaige Kosten oder Honorare übernehmen. Betriebe mit einer das betriebliche Eingliederungsmanagement betreffenden Betriebsvereinbarung sollten diesen neuen Aspekt darin aufnehmen und in Absprache mit dem Betriebsrat entsprechend den betrieblichen Anforderungen ausgestalten.