Wenn der Steuerberater versagt, haftet der Mandant

Eine Betriebsprüfung hatte mit dem Ergebnis geendet, dass das Finanzamt unter anderem geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide für zwei Jahre erlassen hatte. Der Steuerberater des Steuerpflichtigen legte daraufhin Einspruch ein, jedoch nur gegen die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide. Den gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte er vergessen.

Nachdem das Finanzamt entsprechend reagierte, fiel das Versäumnis auf und der Steuerberater versuchte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen und legte – nach Fristablauf – auch Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Das Finanzamt lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ebenso ab wie den nachgereichten Einspruch, worauf der Mandant klagte.

Sorgfältiges Handeln erforderlich

Das Finanzgericht Münster schloss sich dem Finanzamt an und wies die Klage ab (Az.: 5 K 1264/19 U). In der Urteilsbegründung erteilte es dem Steuerberater eine Belehrung darüber, dass in seinem Beruf ein besonders sorgfältiges Handeln zu erwarten sei. Er, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen sei, habe fahrlässig gehandelt, indem er die Umsatzsteuerbescheide nicht mit den anderen anzufechtenden Bescheiden im Einspruchsschreiben genannt habe. Dies hätte spätestens beim Abgleich der Dokumente, also einer üblichen Qualitätskontrolle, auffallen müssen.

Das Rechtsinstitut der Bestandskraft würde ausgehöhlt, so das Gericht, würde schlichte Flüchtigkeitsfehler als Grund für eine Wiedereinsetzung anerkannt werden. Damit würde dem Zweck der Vorschrift widersprochen, Einzelfallgerechtigkeit in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu schaffen.