Arbeitgeber sichern ihre Geschäftsgeheimnisse häufig durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote ab. Dass solche Klauseln auch dann greifen können, wenn der neue Arbeitgeber nicht ausdrücklich im Verbotstext genannt wird, hat das Arbeitsgericht Heilbronn in einer aktuellen Entscheidung (Az. 8 Ga 1/26 vom 12. Februar 2026) klargestellt.
Vorbehalte gegen den neuen Arbeitgeber
Ein 27-jähriger Manager war seit 2022 bei einem Unternehmen beschäftigt, das international den Einkauf von Gartengeräten koordiniert. Zuletzt war er für den Bereich Elektro-, Akku- und Benzingartengeräte zuständig. Ende April 2025 vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate.
Durch einen Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2026 und ab März 2026 plante der Arbeitnehmer, einem anderen Arbeitgeber anzufangen. Der, ein global tätiger Hersteller und Händler von Hand- und Maschinenwerkzeugen, der auch den bisherigen Arbeitgeber belieferte, passte diesem jedoch nicht. Kurzerhand untersagte er die Aufnahme der neuen Tätigkeit unter Berufung auf das Wettbewerbsverbot.
Die Argumentation der Parteien
Der Arbeitnehmer hielt das Wettbewerbsverbot für unwirksam und argumentierte hilfsweise, ein Konkurrenzverhältnis bestehe schon deshalb nicht, weil sein bisheriger Arbeitgeber im B2C-Bereich tätig sei, während der neue überwiegend B2B-Geschäft betreibe. Der Beklagte widersprach: Das Unternehmen führe 90 Prozent der verhandelten Produktgruppen in ihrem Sortiment, zudem vertreibe es Produkte auch an Endkunden und beliefere mehrere direkte Wettbewerber. Die zukünftige Stelle des Arbeitnehmers zwischen Vertrieb, Einkauf und Marketing weise erhebliche Überschneidungen mit seiner bisherigen Tätigkeit auf.
Gericht erkennt Wettbewerbssituation an
Das Gericht lehnte den als einstweilige Verfügung gestellten Antrag ab. Bei einer Verfügung, die die Hauptsache – den arbeitsvertraglichen und wettbewerbsrechtlichen Streit – vorwegnimmt, sind erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen: Es muss eine existenzielle Notlage vorliegen. Daran fehlte es hier, denn der Arbeitnehmer drohte nicht in Arbeitslosigkeit zu geraten und war durch die Karenzentschädigung abgesichert. Zudem könnte er bei dem neuen Arbeitgeber zunächst solche Tätigkeiten übernehmen, die keinen Bezug zu seinem bisherigen Tätigkeitsfeld im Bereich Gartenmaschinen haben.
Inhaltlich sprach nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass ein Konkurrenzverhältnis besteht: Eine vorrangige Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe schließt Wettbewerb nicht aus, solange der Direktvertrieb an Endkunden nicht vollständig untergeordnet ist. Das Wettbewerbsverbot war daher als wirksam anzusehen; der Antrag blieb somit ohne Erfolg.